3.3.1 Zulässigkeit (§ 502 ZPO)
Die Revision ist das Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts. Ihr kommt aufsteigende Wirkung zu. Ist sie als ordentliche Revision ausgestaltet, kommt ihr auch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung aufschiebende Wirkung zu. Keine aufschiebende Wirkung besitzen ordentliche Revisionen in bestimmten Sozialrechtssachen (§ 90 Abs 1 Z 2 ASGG).Die Erhebung einer außerordentlichen Revision führt hingegegen grundsätzlich nicht zur Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Berufungsentscheidung.