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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.24 Revisionsgründe

Die Revision hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG). Es ist darzulegen, aus welchen Erwägungen das Erkenntnis (der Beschluss) als rechtswidrig erachtet wird. Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) im Rahmen eines geltend gemachten Revisionspunktes darzulegen. • [Fußnote: VwGH vom 08.04.2014, Zl 2013/05/0150.

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