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Dokument-ID: 1004933
8.8 Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen und sonstigen Leistungen
Ändern sich bei Gegenständen des Umlaufvermögens die Verhältnisse ist ebenfalls eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen. In diesem Fall ist die Berichtigung der Vorsteuern im Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, in vollem Umfang vorzunehmen und nicht zu aliquotieren.