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Dokument-ID: 1004772
6.2 Ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent
Unter den ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent fallen:
- Umsätze von Hilfsbetrieben gemeinnütziger Organisationen
- Die Lieferung und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgezählten Gegenstände
- Die sonstigen in § 10 Abs 2 genannten Umsätze