1.4 Bewertung von Kunstwerken
Jegliche Kunstwerke sind als Kulturgüter nach § 25 Abs 1 VRV 2015 zu qualifizierende Vermögenswerte, da sie wohl überwiegend kulturelle, historische oder künstlerische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird. Neben dem ideellen Wert eines Kunstwerks, ist auch der materielle Wert von Bedeutung – insbesondere im Rahmen der erstmaligen Erfassung im Rahmen der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020.