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Dokument-ID: 1004637
2.2 Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferung
Die Zurverfügungstellung von Gas-, Strom,- Wärme und Kälte gilt in Österreich unter Hinweis auf Art der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2012/2006 als Lieferung eines Gegenstandes.