1.2 Herstellungskosten
Herstellungskosten grenzen sich von Anschaffungskosten dadurch ab, dass es sich (regelmäßig) um interne Aufwendungen handelt, die anfallen, um einen Vermögenswert zu schaffen. Durch das Tätigwerden der Gebietskörperschaft entsteht der Vermögenswert erst. Es wird kein bereits bestehender Vermögenswert in die Verfügungsmacht der Gebietskörperschaft übertragen. Es ist denkbar, dass im Rahmen eines Gesamtprojektes sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten anfallen. Beide Kategorien sind zu aktivieren, da es keinen Unterschied machen darf, ob Vermögenswerte angeschafft oder selbst erstellt werden. Durch die Aktivierung der Herstellungskosten wird der Vorgang der Herstellung gewinnneutral gehalten (vgl VwGH 22.12.2021, Ro 2021/13/0005).
Planungskosten sind als Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsguts zu aktivieren. Selbst vergebliche Planungskosten zählen zu den Herstellungskosten des schlussendlich auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes, wenn davon auszugehen ist, dass die ursprüngliche Planung der – wenn auch wesentlich – geänderten Bauausführung in baurechtlicher, statistischer und architektonischer Hinsicht gedient hat (vgl Mayr in Doralt et al, EStG13 § 6 Tz 112). Dieser einheitliche Herstellungszeitraum, der mit der konkreten Planung des Bauvorhabens beginnt, kann nicht in eine (bloß ein immaterielles Wirtschaftsgut hervorbringende) vorgelagerte Planungsphase und eine daran anknüpfende faktische Ausführungsphase unterteilt werden (vgl VwGH Ro 2019/15/0006).