3.1 Beginn und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
Für den Beginn unbeschränkter Steuerpflicht von BgA in ihren Erscheinungsformen ist das Vorliegen der in § 2 Abs 1 KStG genannten Tatbestandsmerkmale als Grundvoraussetzung erforderlich. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht dieser Rechtsgebilde setzt daher ab dem Zeitpunkt ein, in dem das Steuersubjekt entstanden ist. Bei einem BgA wird dieser Zeitpunkt die Einrichtung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft und das erstmalige Auftreten nach außen sein; sprich wenn der Betrieb seine Tätigkeit durch ein konkretes Leistungsangebot und Teilnahme am allgemeinen Wirtschafsverkehr ausübt. Vorbereitungshandlungen können bereits die Aufnahme der Tätigkeit bedeuten (vgl KStR 2013, Rz 149).