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Dokument-ID: 1004540
2.2.2 Keine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer
Nimmt der Parteienvertreter keine Selbstberechnung vor (da auch die Grunderwerbsteuer nicht selbst berechnet wird), trifft ihn eine Mitteilungspflicht (§ 30c Abs 1 EStG 1988) und den Veräußerer die Pflicht zur Leistung einer besonderen Vorauszahlung (§ 30b Abs 4 EStG 1988).