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Dokument-ID: 1277749
1.6 Befangenheit des Bürgermeisters als Organ der Abgabenbehörde
Ausgangspunkt im Abgabenverfahren: § 76 BAO
§ 76 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961 in der geltenden Fassung, sieht vor, dass sich Organe der Abgabenbehörden (und der Verwaltungsgerichte) der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben,