6.2 Rechtsbeziehungen zwischen KöR und BgA
Da der BgA aus steuerlicher Sicht als eigenständiges Steuersubjekt gilt, kann er mit der Trägerkörperschaft in Rechtsbeziehung treten. Diese Rechtsbeziehung ist jener eines Einmanngesellschafters zu seiner GmbH vergleichbar (VwGH 17.2.1988, 87/13/0028), weshalb die aufgrund der Judikatur geprägten Regeln für Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind. Leistungsbeziehung zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft sind daher anzuerkennen, wenn sie wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen wären, somit einem Fremdvergleich standhalten. Schuldrechtliche Vereinbarungen werden daher an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (KStR 2013, Rz 571). Die Vereinbarung muss demnach