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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Aufteilung der Vorsteuern zwischen Hoheitsbereich und Betrieben gewerblicher Art

Selbst wenn Leistungen vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden, ist ein Vorsteuerabzug nur für jene Leistungen möglich, die entweder direkt Bestandteil der steuerpflichtigen oder echt steuerbefreiten Ausgangsleistungen werden oder als Allgemeinkosten in die steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Tätigkeit des Unternehmens eingehen.

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