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Dokument-ID: 1004510
6.3.1 Beteiligungsertragsbefreiung
Da BgA unbeschränkt steuerpflichtig sind, kommt § 10 KStG zur Anwendung. Demnach sind inländische und ausländische Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer gem § 10 KStG befreit.