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Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Grundstücksveräußerungen

Seit dem 1. StabG 2012 (BGBl I Nr 22/2012) unterliegen gem § 21 Abs 3 Z 4 KStG Veräußerungen von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen) der beschränkten Steuerpflicht. Dies betrifft im Wesentlichen die Veräußerung von Grundstücken durch KöR außerhalb ihrer BgA (somit aus dem Hoheitsbereich). Umfasst ist aber auch die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke von KöR oder Grundstücksveräußerungen gemeinnütziger Körperschaften außerhalb ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Grundstücksveräußerungen nach dem 31.03.2012 unterliegen daher grundsätzlich der 25%igen Körperschaftsteuer. Aufgrund des Verweises von § 21 Abs 3 Z 4 KStG sind die in § 30 EStG enthaltenen Ermittlungsvorschriften auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften anzuwenden. Demnach ist zwischen „Alt- und Neuvermögen“ zu differenzieren. Zeitlich werden die Einkünfte nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst (§ 19 Abs 1 EStG).

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