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Dokument-ID: 1004643
2.6 Leasing
Beim Leasing liegt eine Lieferung eines Gegenstandes vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingzeit entweder vom Leasingnehmer gekauft wird oder aufgrund anderer Regelungen in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen („Finanzierungsleasing“). Grundsätzlich ist auf die einkommensteuerliche Beurteilung des Leasingvertrages abzustellen, auch wenn vor dem Hintergrund des Europarechts dieser Konnex nicht gegeben ist.