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Dokument-ID: 1004769
6.1 Normalsteuersatz
Soweit nicht in einer Sondervorschrift eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, kommt der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Dies gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, für den Eigenverbrauch, für die Einfuhr und für ig Erwerbe.