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Dokument-ID: 1004837
8.1 Zuordnung und Geringfügigkeitsgrenze
Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, da gem § 12 Abs 2 lit 1a UStG Lieferungen und sonstige Leistungen und Einfuhren grundsätzlich nur dann als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn diese zumindest zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen und daher bei einer geringeren unternehmerischen Nutzung als 10 % eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich ist.