5 Liebhaberei
Nach der VwGH-Rspr ist die Ertragsfähigkeit der Einkunftsquelle eines BgA nicht Voraussetzung für ihre steuerliche Erfassung (vgl VwGH 7.1.1955, 3244/53; VwGH 23.2.1982, 82/14/0012). Ebenso verweisen die KStR 2013, Rz 74 und LRL 2012, Rz 147 auf § 2 Abs 1 letzter Satz KStG, wonach die Tätigkeit des BgA stets als Gewerbebetrieb gelte und daher die Anwendung der Liebhabereigrundsätze ausgeschlossen sei (siehe auch VwGH 29.5.2011, 2000/14/0195). Auch § 5 Z 1 LVO nimmt BgA dezidiert von den Grundsätzen der Liebhaberei aus.