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Dokument-ID: 900143
1.3 Abschreibungen
Abschreibungen haben die Aufgabe, die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Vermögenswerten, welche von der Gebietskörperschaft genutzt werden, über die Jahre der Nutzung zu verteilen, um so den Werteverzehr (den Verschleiß) periodengerecht in den Ergebnisrechnungen der einzelnen Jahre darzustellen.