1 Bewertungsregeln
Erst nachdem die Frage nach dem grundsätzlichen Ansatz, somit die Aufnahme in das Rechenwerk, geklärt und positiv beantwortet wurde, haben sich VRV-Anwender mit der Bewertung zu befassen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Bewertung erst gar nicht vorgenommen werden muss, wenn keine Ansatzverpflichtung (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) besteht.
Die VRV 2015 sieht unterschiedliche Bewertungsregeln vor, auf welche in der Folge einzugehen ist. Dabei beschreibt Bewertung den Vorgang, der zur Wertbeimessung eines Vermögenswertes oder einer Schuld führt. Es ist dabei zwischen der so genannten Erstbewertung und der Folgebewertung zu unterscheiden (siehe Grafik in Kapitel 1). Die Erstbewertung erfolgt im Rahmen der erstmaligen Erfassung eines Vermögenswertes oder einer Schuld. Gedanklich fällt auch der Vorgang zur Erstellung der Eröffnungsbilanz unter den Begriff der „Erstbewertung“. Für diesen speziellen Anwendungsfall bestehen umfassende Sonder- und Vereinfachungsregeln. Die Folgebewertung betrifft demnach ausschließlich Vermögenswerte und Schulden, die bereits in den Büchern erfasst waren. Folgebewertungen haben grundsätzlich einmal jährlich zum Abschlussstichtag zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht etwa im Bereich der Festwerte. Diese sollten aber zumindest alle drei bis fünf Jahre überprüft werden. Darüber hinaus sind auch anlassbezogene Bewertungen vorzunehmen. Diese können auch unterjährig erfolgen. Nach einem abgeschlossenen Bewertungsvorgang sollte ein Wert für die einzelne Schuld oder den einzelnen Vermögenswert in den Abschlüssen ausgewiesen sein, der den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Ja nach Art und Gebrauchsform mögen den „tatsächlichen Verhältnisse“ variieren. Bei der Bewertung sollte jedoch stets die Auswirkung auf die finanzielle Lage beurteilt werden.
Hinweis:
In einer Vielzahl der Fälle, etwa wenn sich ein Vermögenswert durch sein Servicepotenzial und nicht durch seinen wirtschaftlichen Nutzen auszeichnet (beispielsweise Straßen und Brücken), kann es im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz angemessen sein, der Bewertung die zukünftigen Instandhaltungsaufwendungenen zugrunde zu legen. Dadurch wird selbst im langfristigen Vermögen die finanzielle Lage der Gebietskörperschaft dargestellt, sofern die Abschreibungsaufwendungen auch tatsächlich identisch mit den getätigten Instandhaltungsaufwendungen sind. Sollten in der Vergangenheit notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterblieben sein, könnten die Werte bei der Ersterfassung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ermittelt werden, wobei jener Teil, der auf die unterlassene Instandhaltung entfällt, nicht im Nettovermögen, sondern in den Rückstellungen zu erfassen sein wird, wobei hier nochmals die Grenzen des starren und verpflichtend anzuwendenden Gliederungsschemas deutlich werden. Sind kurzfristig derartige Instandhaltungen geplant, ist mangels eindeutiger Rückstellungsposten die Bildung einer solchen Instandhaltungsrückstellung de facto nicht möglich.
Neben der korrekten Darstellung der finanziellen Lage würden so auch die mit der Wirkungsorientierung verbundenen Kosten korrekt dargestellt werden, was ein weiteres Argument für die hier vertretene Ansicht darstellt.