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Dokument-ID: 1004536
2.2 Erhebungssystem
Die Erhebungsform der Immobilienertragsteuer ist zunächst davon abhängig, welches Vorgehen im Zusammenhang mit der Festsetzung an Abfuhr der Grunderwerbsteuer (GrESt) gewählt wird. Dabei kennt das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987) sowohl die Abgabe einer entsprechenden Abgabenerklärung mit anschließender Festsetzung durch das Finanzamt, als auch die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch die Parteienvertreter.