4.2 Geselligkeitsbetriebe gewerblicher Art
„Gesellige“ oder „Gesellschaftliche“ Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) von BgA sind unter bestimmten Voraussetzungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Da die KöR durch gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen mit den örtlichen gastronomischen Betrieben konkurrieren, ist die Befreiungsbestimmung an erschwerte Bedingungen geknüpft: