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Neu Dokument-ID: 1013725

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.11.2 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

Für den Vorsteuerabzug ist auch erforderlich, dass die Bezeichnung der bezogenen Dienstleistung in der Rechnung mit der tatsächlich bezogenen Dienstleistung übereinstimmt (vgl BFG RV/7102553/2020).

Die Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung soll die Kontrolle erleichtern, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wird. Zudem dient die genaue Bezeichnung der Feststellung, wo der Leistungsort liegt und ob der korrekte Steuersatz zur Anwendung gebracht wurde.

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