6.5.2 Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Allgemeines
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden; dh die Verbindlichkeitsrückstellung stellt ein Gewinnkorrektiv dar, mit dem ein ernsthaft drohender, wirtschaftlich die Zeit vor dem Bilanzstichtag betreffender Aufwand berücksichtigt wird (VwGH Ra 2017/15/0085). Sind Verbindlichkeiten dem Grunde nach sicher und nur der Zeitpunkt und/oder die Höhe nach unsicher, so sind Rückstellungen zu bilden (VwGH 2011/15/0198; BFG RV/6100372/2019).