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Neu Dokument-ID: 1004477

Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Betriebe gewerblicher Art

Bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) iSd § 2 KStG handelt es sich um ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt, das unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl VwGH Ra 2021/15/0017). Steuersubjekt für Zwecke der Körperschaftsteuer ist somit nicht die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), sondern der jeweilige BgA. Folglich ist auch der Körperschaftsteuerbescheid unmittelbar an den BgA zu richten (vgl VwGH 21.9.1993, 91/14/0119).

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