4 Bemessungsgrundlage (Entgelt)
Rechtliche Grundlagen
Als Entgelt ist alles das anzusehen, was der Leistungsempfänger oder in seinem Interesse ein Dritter aufwendet, um eine Leistung zu erhalten. Ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt, ist für die Besteuerung grundsätzlich ohne Belang (vgl VwGH Ra 2020/13/0020). Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, sehr wohl jedoch andere Abgaben wie bspw Werbeabgaben, Energieabgaben, NoVA oder sonstige Verbrauchssteuern. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen (vgl VwGH Ra 2017/15/0062). Einkommensverwendungen mindern die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht (vgl VwGH Ra 2019/15/0102).
Entgelt liegt auch dann vor, wenn der Leistende von dritter Seite bezahlt wird (Entgelt von dritter Seite). Bei Subventionen ist darauf abzustellen, ob sie aufgrund der Leistungserbringung bezahlt werden (Entgelt) oder deshalb bezahlt werden, um den Unternehmer überhaupt die Möglichkeit der Leistungserbringung zu ermöglichen (kein Entgelt).
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl VwGH Ro 2020/15/0011).
Hinweis:
Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang). Im Falle einer Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Entgelt ist maßgebend, was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 10, sowie BFG Ro 2018/15/0013).