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Neu Dokument-ID: 1056825

Peter Benda - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften und Ziviltechnikgesellschaften

Gem § 27 Abs 1 Z 4 ZTG dürfen Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft nur Gesellschaften sein, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.

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