2.4 Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die durch eine betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind und aus Sicht des Steuerpflichtigen auch tatsächlich dieser betrieblichen Tätigkeit dienen oder den Abgabepflichtigen unfreiwillig treffen, sofern sie nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen (§ 4 Abs 4 EStG 1988). Ausschlaggebend ist demnach, ob die Ausgaben oder Aufwendungen für eine Leistung (zB Anschaffung eines Wirtschaftsguts, Bezug einer Dienstleistung) getätigt wurden, die im Interesse der betrieblichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird („Veranlassungszusammenhang“, VwGH 15.02.2006, 2001/13/0291). Dabei können auch Ausgaben und Aufwendungen für Leistungen, die nicht den beabsichtigten Nutzen erbracht haben, grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Pauschalierung der Betriebsausgaben neu geregelt: Für die Veranlagung 2025 gilt eine Umsatzgrenze von EUR 320.000,– und ein Pauschalsatz von 13,5 % (6 % für bestimmte Tätigkeiten), ab 2026 wird die Umsatzgrenze auf EUR 420.000,– und der Pauschalsatz auf 15 % erhöht. Diese Regelung ist nebem dem allgemeinen Abzugsrahmen (auch gem § 4 Abs 4 EStG) zu beachten.