3 Der Arbeitsvertrag
In der Praxis hat es sich bewährt, dem Arbeitnehmer anstelle eines Dienstzettels einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen.
Der Inhalt des Arbeitsvertrags muss zwischen den Parteien im beiderseitigen Einvernehmen vereinbart worden sein.
Grundsätzlich hat der Arbeitsvertrag höhere Beweiskraft als der Dienstzettel. Dies bedeutet, dass dem Arbeitsvertrag Beweisfunktion zukommt. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag zum Nachweis von Probezeiten, Befristungen und Kündigungsterminen verwenden.
Der Arbeitsvertrag hat alle gesetzlich vorgeschriebenen Punkte eines Dienstzettels iSd § 2 AVRAG zu enthalten. Er kann jedoch in folgenden Punkten flexibler gestaltet werden:
- Leistung von Mehrarbeit und Überstunden
- Probezeit
- Arbeitszeiteinteilung
- Tätigkeitsänderungsvorbehalt
- Vorbehalt örtlicher Versetzbarkeit
- Erweiterte Kündigungstermine
Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
Als Gegenstand des Arbeitsvertrags kommen Tätigkeiten aller Art in Betracht.
Keine Rolle spielt die genaue Bezeichnung des Vertrags als Arbeitsvertrag. Für die Annahme eines Arbeitsvertrags sind die Annahme des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und der Abzug von der Lohnsteuer ausschlaggebend.