10.3 Prüf- und Warnpflichten
Dem Planer obliegt gem § 1168a ABGB eine gesetzliche Prüf- und Warnpflicht, wenn der Auftraggeber einen „untauglichen Stoff“ beigegeben hat – also zB das vom Auftraggeber im Rahmen des BIM-Projekts zur Verfügung gestellte System oder beigestellte Pläne Mängel aufweisen – bzw die Anweisungen des Auftraggebers offenbar unrichtig sind. Bereits erbrachte Vorleistungen sind vor Leistungserbringung ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen (vgl Karasek, ÖNORM B 21103 Rz 801). Dies setzt selbstverständlich die Erkennbarkeit der Untauglichkeit des „Stoffes“ bzw die Unrichtigkeit der Anweisungen voraus. Kommt der Planer seiner Prüf- und Warnpflicht nicht nach, so kann dies den Verlust seines Anspruchs auf Entgelt zur Folge haben und er wird dem Auftraggeber außerdem gewährleistungs- und schadenersatzpflichtig (vgl Brauneis in Plattform 4.0: Planen.Bauen.Betreiben – Arbeit.Wirtschaft.Export, Schrift 13 – Digitalisierung & Recht [2018] 50; Karasek, ÖNORM B 21103 Rz 799 ff).