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Daniel Deutschmann - Berthold Hofbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Haftung bei Fehlern im BIM-Modell

Sofern die Vertragsparteien eines BIM-Projekts nichts Gegenteiliges vereinbart haben, haftet jeder Projektbeteiligte nur für seine eigene Leistung und die ihm nachgewiesenen Fehler. Ein gemeinschaftliches Arbeiten am BIM-Modell führt daher grundsätzlich nicht auch zu einer gemeinsamen Haftung. Bereits vor Beginn der BIM-Planungsarbeiten ist daher vertraglich konkret festzulegen, welche Projektbeteiligten welche Leistungsbereiche übernehmen und für diese auch haftungsrechtlich einzustehen haben. Diese Regelungen sind zB in den BIM-BVB, dem vereinbarten Leistungsbild (siehe dazu auch die Verantwortungsmatrizen im Unterkapitel „BIM-Abwicklungsmodelle“) oder den Abwicklungsplänen zu treffen (vgl auch Bodden in Eschenbruch/Leupertz [Hrsg] BIM und Recht [2016] 172 nwN).

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