7 Schadenersatzansprüche
Nachdem die Ziviltechniker einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des des ABGB haben, wobei auf den Gesetzestext des § 1299 ABGB hinzuweisen ist, der wie lautet: „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten.“ Sachverständige unterliegen demnach einem strengeren Maßstab, als allgemein in § 1297 vorgesehen ist. Sie müssen den durchschnittlichen Fähigkeiten und dem Leistungsstandard nicht eines Durchschnittsmenschen, sondern ihrer jeweiligen Berufsgruppe entsprechen, siehe dazu SZ 54/13 und andere. Vgl auch 7 Ob 82/14f, wonach der Maßstab am durchschnittlichen Vertreter der jeweiligen Fachgruppe zu messen ist. Vgl außerdem 7 Ob 38/17i, wo betont wird, dass ein Sachverständiger haftet, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition Dritter bildet.