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Dokument-ID: 1057125
1.6 Koordination
Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle beschäftigt, müssen die AG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination) (§ 8 ASchG).