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Dokument-ID: 1117104
4.4 Einwendungen der Nachbarn
Grundsätzlich hat der Architekt bei der Planung eines Gebäudes und der Bauherr bei der Ausführung und Errichtung des Bauwerks auf die maßgeblichen Bauvorschriften der jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer Bedacht zu nehmen.