3 Die Verwertungsrechte
Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Andere Nutzungen, die nicht durch die Verwertungsrechte exklusiv dem Urheber oder dem Vertragspartner eines Urhebers zukommen, werden durch das Urheberrechtsgesetz nicht eingeschränkt. Zu den Verwertungsrechten gibt es in weiterer Folge auch wesentliche Einschränkungen, die im Anschluss erörtert werden. Die durch die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken zu unterscheiden (RIS-Justiz RS0076811).