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Dokument-ID: 1057098
7.1 Die Rolle des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Das Gericht hat von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständige ein vollständiges Gutachten erstattet (RS0040604).
Der Richter ist bei der Auswahl des Sachverständigen lediglich an den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gebunden. Die Auswahl des Sachverständigen stellt somit eine Ermessensentscheidung dar. Es besteht keine Bindung an gesetzliche Vorgaben.