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Raphael Albert - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Anlage- und Umlaufvermögen

Im Betriebsvermögen stehende Wirtschaftsgüter sind entweder Anlage- oder Umlaufvermögen.

Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb des Steuerpflichtigen zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB). Für die Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen kommt es entscheidend darauf an, ob es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen. Es kommt somit auf die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes an. Diese Zweckbestimmung wird häufig bereits aus der objektiven Eigenschaft des Vermögensgegenstandes, aus der Natur des Gegenstandes, aus der tatsächlichen Nutzung und aus dem Geschäftszweig des Unternehmens abzuleiten sein. Wenn aber eine solche objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium heranzuziehen (VwGH 2001/13/0028). Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können entweder körperlich (zB Büroeinrichtung) oder unkörperlich (zB Verwertungsrechte) sein. Unterliegt das Wirtschaftsgut einem technischen, wirtschaftlichen oder zeitlich bedingten Wertverzehr, dann ist es „abnutzbar“ und kann über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden („abnutzbar“). Ohne einen solchen Wertverzehr gilt das Wirtschaftsgut als „nicht abnutzbar“ und kann nicht regelmäßig (dh im Rahmen der ordentlichen AfA) abgeschrieben werden.

Entscheidend ist letztlich die Zweckbestimmung des Gegenstands. Es ist zu prüfen, welche Funktion der Gegenstand für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens ausübt. Die Zweckbestimmung kann anhand objektiver und subjektiver Kriterien ermittelt werden. Als objektives Kriterium könnte zuerst die Art des Vermögensgegenstandes infrage kommen. Da aber die Art des Gegenstandes über dessen konkreten Zweck für das betreffende Unternehmen nichts aussagt, ist die tatsächliche Verwendung des Gegenstandes ein entscheidendes Kriterium. Liegt die tatsächliche Verwendung in der wiederholten Nutzung des Gegenstands, so spricht dies für das Vorliegen von Anlagevermögen. Ist hingegen nur die einmalige Nutzung geplant, so spricht dies für das Vorliegen von Umlaufvermögen. Diese tatsächliche Verwendung beinhaltet aber auch eine subjektive Komponente, nämlich die Widmung des Gegenstandes zu dem zu erfüllenden Zweck, sodass insoweit der subjektiven Komponente eine ergänzende Funktion zukommt, die nach außen durch die tatsächliche Verwendung erkennbar wird. Diese Abgrenzung nach der tatsächlichen Verwendung ist aber nur soweit möglich, als eine tatsächliche Verwendung eindeutig ermittelt werden kann. Auch in diesem Fall kann es aber Fälle geben, in denen die tatsächliche Verwendung prima vista nicht eindeutig objektiv festgestellt werden kann, wie zB bei Wertpapieren. In diesem Fall kommt der subjektiven Absicht des Unternehmers, eine dauerhafte Nutzung anzustreben, entscheidendes Gewicht zu (vgl Bertl/Hirschler, Bilanzsteuerrecht – Frage und Antwort, 3).

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