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Peter Benda - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Haftungsproblematik je nach Gesellschaftsform

Listet man diesbezüglich die gebräuchlichen Gesellschaftsformen auf, ergibt sich nachstehende Haftungsproblematik.

Gesellschaftsform

Haftung

Einzelunternehmung

Volle Haftung, auch mit dem Privatvermögen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Volle Haftung aller Gesellschaftsformen, auch mit dem Privatvermögen, und zwar im Verhältnis seines Anteiles am Gesellschaftsvermögen. Für Unternehmer besteht Solidarhaftung!

Offene Gesellschaft (OG)

Volle Haftung aller Gesellschafter, auch mit dem Privatvermögen

Kommanditgesellschaft (KG)

Volle Haftung des Komplementärs, auch mit dem Privatvermögen

Kommanditist nur bis zur Höhe der Kommanditeinlage (frei gestaltbar)

Stille Gesellschaft

Haftung des stillen Gesellschafters beschränkt auf dessen Einlage

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Haftung der Gesellschafter beschränkt auf die Höhe deren Einlage des Stammkapitals, eventuell Nachschusspflicht lt Vertrag (Ausnahme: Kaduzierungsverfahren)

Haftung des Geschäftsführers als geschäftsführendes Organ

GmbH & Co KG

Volle Haftung des Komplementärs (GmbH mit deren Gesellschaftsvermögen)

Kommanditist bis zur Höhe der Kommanditeinlage

AG

Haftung der Aktionäre beschränkt auf deren Anteil am Grundkapital

Haftung des Vorstandes als geschäftsführendes Organ

Haftung des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan

Privatstiftung

Haftung des Stiftungsvorstandes als geschäftsführendes Organ

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