1.3.2 OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
Allgemeines
Sinn und Zweck der gegenständlichen OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist es, dass die brandschutztechnische Beurteilung von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks sich von den anderen Nutzungen deutlich unterscheidet. Der Grund liegt darin, dass die Entwicklung und Ausbreitung eines Brandes nur eingeschränkt erfolgt. Der Brand entsteht, wenn ein Kraftfahrzeug zu brennen beginnt und sich dann in weiterer Folge auch auf unmittelbar benachbarte Kraftfahrzeuge erstreckt.