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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Das Zurverfügungsstellungsrecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG ist nicht auf bestimmte Werkkategorien beschränkt (OGH 20.04.2016, 4 Ob 61/16y). Bei diesem Recht handelt es sich quasi um das digitale Pendant zum Verbreitungsrecht. Die Klarstellung des Gesetzgebers erspart somit lange Auslegungen.

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