6.9.5 Lärm- und Vibrationsverordnung
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss nach den §§ 6 und 7 VOLV festgestellt werden, ob die Arbeitnehmer einer Lärmbelastung ausgesetzt sein könnten.