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Peter Benda - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Unterscheidung der geltenden ÖNORM B 2110 und des geltenden ABGB

Die Anwendung der ÖNORM kann durch die Vertragsparteien vereinbart werden. Die ÖNORM B 2110 ist kein Gesetz, sondern eine vertragliche Vereinbarung eines von dritter Seite erstellten Vertragswerkes. Die Bestimmungen dieser ÖNORM sollen zusammen mit den im Vertrag anzuführenden Normen (zB ÖNORMEN technischen Inhalts) die gleichbleibenden Vertragsbestimmungen von Bauverträgen bilden. Im Falle der Vereinbarung der Anwendung der ÖNORM ist die Anwendung des ABGB subsidiär.

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