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Dokument-ID: 1057116
1.2 Betreuung durch Präventivfachkräfte
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner unterstützen und beraten Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Arbeitnehmerschutz. Sie müssen vom Arbeitgeber für jede Arbeitsstätte bestellt und in Anspruch genommen werden (§§ 73 und 79 ASchG).