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Dokument-ID: 1074824
1.3.3 OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Allgemeines
Zweck für die Erlassung der OIB-Richtlinie 2.3 ist, dass die OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz“ bei Betriebsbauten auf Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m keine Anwendung findet.