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Dokument-ID: 1056962
1.3 Die OIB-Richtlinie 2: Brandschutz
Allgemeines
Die OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz gilt insbesondere für Gebäude. Sofern es sich um ein eingeschoßiges Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche handelt, das auf eigenem Grund oder auf Verkehrsflächen für Brandbekämpfung zugänglich ist, werden keine Änderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt.