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Dokument-ID: 1056972
1.6 Die OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
Allgemeines
Die gegenständliche OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz findet auf Gebäude und Gebäudeteile Anwendung, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt oder der besondere Verwendungszweck eine entsprechende Raumakustik oder einen Erschütterungsschutz erfordert. Dazu gehören hauptsächlich Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser etc.