Neu
Dokument-ID: 1056987
2.4 Oberösterreich
Durch die Oberösterreichische Bauordnungs-Novelle 2019 wurde in § 27b Oö. BauO 1994 Abs 3 eingefügt, wonach im Wohngebiet auf einem Bauplatz bzw auf einem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück ein Heimbienenstand bis zu drei Bienenstöcken nach Maßgabe des Oö. Bienenzuchtgesetzes errichtet werden kann, sofern die Errichtung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.