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Dokument-ID: 1056975
1.7 Die OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Allgemeines
Die gegenständliche Richtlinie bezieht sich in erster Linie auf konditionierte Gebäude. In Gebäuden benötigte Prozessenergie ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Unter Prozessenergie ist jene Energie zu verstehen, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen, wie beispielsweise die Konditionierung von Ställen, die Kühlung von Technikräumen und die Beheizung von Glashäusern.