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Dokument-ID: 402079
Anlagevermögen, abnutzbar
Allgemeines
Als abnutzbares Anlagevermögen sind Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd und während einer bestimmten Nutzungsdauer (länger als ein Wirtschaftsjahr) dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Zum Verkauf bestimmte Gegenstände gehören zum Umlaufvermögen. Wesentliche Kriterien zur Abgrenzung der Zuordnung sind die Zweckbestimmung und Funktion des Gegenstandes.