Bewertungsstetigkeit
Kurzbeschreibung
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit wird im § 201 Abs 1 Z 1 UGB wie folgt näher umschrieben: „Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.“ In § 201 Abs 2 UGB heißt es dann weiter: „Ein Abweichen von dem im Abs 1 Z 1 angeführten Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“ Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit besagt, dass einmal gewählte Bewertungsmethoden beizubehalten sind, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ein Abgehen rechtfertigen.